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   BGH, 25.10.2006 - 2 StR 359/06   

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https://dejure.org/2006,5364
BGH, 25.10.2006 - 2 StR 359/06 (https://dejure.org/2006,5364)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2006 - 2 StR 359/06 (https://dejure.org/2006,5364)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 359/06 (https://dejure.org/2006,5364)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beides in nicht geringer Menge; Fraglichkeit der täterschaftlichen Begegnungsweise und Teiländerung des Schuldspruchs in Beihilfe

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; BtMG § 30 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
    Tätigkeit als Kurier als täterschaftlicher Handel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 88
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.03.1993 - 4 StR 69/93

    Mittäterschaft - Beihilfe - Späterer Umsatz - Handeltreiben - Betäubungsmittel -

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - 2 StR 359/06
    Demnach kann grundsätzlich auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstellen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH StV 1999, 427).
  • BGH, 03.02.1999 - 2 StR 506/98

    Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - 2 StR 359/06
    Demnach kann grundsätzlich auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstellen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH StV 1999, 427).
  • BGH, 26.04.2000 - 3 StR 573/99

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubtem Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - 2 StR 359/06
    Demnach kann grundsätzlich auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstellen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH StV 1999, 427).
  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    Beihilfe wurde lediglich dann angenommen, wenn der Kurier keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hatte, weder Zeit und Ort der Übernahme des Rauschgifts noch die Gestaltung des Transports mitbestimmen konnte und auch sonst mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun hatte (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2006 - 2 StR 85/06; vom 13. Juli 2006 - 2 StR 199/06 und vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 359/06).
  • BGH, 03.05.2023 - 6 StR 137/23

    Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA S. 8) oblagen dem Angeklagten folglich nicht einmal die konkreten Modalitäten des Transportgeschäfts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. August 2011 - 3 StR 270/11 -, NStZ 2012, 40, 41; und vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 359/06 -, juris Rdnr. 3).

    Der Umstand, dass er weder begleitet noch von anderen Tatbeteiligten observiert wurde, vermag seine bloße Gehilfenstellung nicht zu einer Täterschaft aufzuwerten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 359/06 -, juris Rdnr. 3).

  • BGH, 30.03.2007 - 2 StR 81/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Mittäterschaft;

    Beihilfe wurde lediglich dann angenommen, wenn der Kurier keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hatte, weder Zeit und Ort der Übernahme des Rauschgifts noch die Gestaltung des Transports mitbestimmen konnte und auch sonst mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun hatte (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2006 - 2 StR 85/06; vom 13. Juli 2006 - 2 StR 199/06 und vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 359/06).
  • BGH, 22.02.2007 - 4 StR 49/07

    Täterschaft und Teilnahme beim Betäubungsmittelhandel (Beihilfe bei

    Das gilt zumal dann, wenn der Kurier - wie hier - mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und auch keinerlei Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hat und ihm auch die Gestaltung des Transports vorgegeben wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2006 - 2 StR 150/06 - und vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 359/06).
  • LG Aurich, 25.10.2018 - 11 KLs 18/18
    Die Gestaltung des Transports war vielmehr genau vorgegeben und auch auf Ort und Umstände der geplanten Weitergabe des Rauschgifts hatten die beiden Angeklagten N. Di. und D. keinen Einfluss (s. auch BGH, NStZ-RR 2007, 88).
  • OLG Hamm, 02.05.2007 - 4 Ss 153/07

    unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Gleichwohl bedarf es jeweils der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (zuletzt BGH NJW 2007, 1220; NStZ-RR 2007, 88, 89).
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